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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANTROK PIPING welding and plant engineering GmbH

§ 1  GELTUNGSBEREICH
  1. Für alle Bestellungen von Werkleistungen gegenüber der ANTROK PIPING welding and plant engineering GmbH, durch Unternehmen, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „AN“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkleistungen.
  2. Entgegenstehenden, ergänzenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“ genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann, wenn der AN diese ausdrücklich schriftlich bestätigt oder diese Bedingungen eine zwingende gesetzliche Regelung wiedergeben.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder in seinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2  ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
  1. Die Angebote des AN sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Bestellung des AG ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages. Der AN ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahmeerklärung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  3. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z. B. per Telefax oder per E-Mail).
  4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem AN vertreten ist.

§ 3  ART UND UMFANG DER LEISTUNG
  1. Die vom AN auszuführende Leistung bestimmt sich nach den Bedingungen des Vertrages und den dort genannten Vertragsbestandteilen.
  2. Der AG hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Kosten, die z. B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigungen sowie vorher notwendiges Herrichten der Baustelle entstehen, werden vom AN gesondert berechnet und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
  3. Der AN ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des AG auszuführen, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des AN hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung des AN bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung

§ 4  VERGÜTUNG / ABSCHLAGSZAHLUNGEN / SKONTO
  1. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise. Pauschalpreisvereinbarungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Sofern keine Pauschalvereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Aufmaß oder Lieferschein.
  2. Wurde keine Vereinbarung bzgl. evtl. anfallender Stundenlöhne getroffen, sind die am Tag der Beauftragung gültigen Stundensätze des AN maßgebend.
  3. Ist vereinbart, dass die Leistungen mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, so bleibt bei Erhöhung der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine Preiserhöhung vorbehalten.
  4. Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei der Zahlung abzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird. Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim AG.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann.

§ 5  TERMINE UND VERZUG
  1. Termine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des AG voraus. Leistungsfristen beginnen insbesondere nicht, bevor der AG die evtl. von ihm zu beschaffenden Unterlagen an den AN übergeben hat oder vom AN zur Prüfung übermittelte Ausführungszeichnungen freigegeben und zurückgeschickt hat.
  2. Über Verzögerung des Baufortschritts und deren Dauer hat der AG den AN schriftlich zu informieren, wenn sich dadurch vereinbarte Termine verschieben. Der AN ist danach berechtigt – aber nicht verpflichtet – neue Termine oder Fristen zu vereinbaren.
  3. Bei vom AN verschuldeter Verzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Termins hat der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, es wurde ein Fixtermin vereinbart.

§ 6   GEWÄHRLEISTUNG
  1. Der AN leistet Gewähr für Mängel des Werkes nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der AG Nacherfüllung verlangt.
  2. Vorhandene Betriebs- oder Wartungsanweisungen sind zu befolgen. Entstehen durch Nichtbeachtung Schäden am Gewerk, so sind diese keine Mängel des Gewerks, für die der AN gewährleistungspflichtig oder schadensersatzpflichtig ist. Gleiches gilt, wenn Änderungen an dem Gewerk vorgenommen, gelieferte Materialien in anderen Sachen eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, Teile durch nicht autorisierte Personen ausgewechselt werden, Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmittel verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung Schäden entstehen.
  3. Der AG kann die Abnahme des Werks nur bei wesentlichen Mängeln verweigern.

§ 7  SCHADENSERSATZ
  1. Die Haftung des AN für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen des AN.
  2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der AG ist verpflichtet, den AN vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, den wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Der Höhe nach ist die Haftung für Sachschäden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung des AN begrenzt.
  3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften.
  4. Darüber hinaus haftet der AN, wenn er ausnahmsweise Garantien gegeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

§ 8  KÜNDIGUNG
  1. Unter Beachtung der Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.
  2. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

§ 9  SCHUTZRECHTE/ GEHEIMHALTUNG
  1. Der AN behält sich an sämtlichen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hält der AG im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an den AN verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
  2. Der AG ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die vom AN ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN Dritten zugänglich zu machen.

§ 10  DATENSCHUTZ, DATENSICHERHEIT UND SICHERHEITSMANAGEMENT
  1. Für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für die Datensicherheit und das Sicherheitsmanagement seiner IT-Infrastruktur ist der AG verantwortlich. Soweit der AN bei der Auftragsbearbeitung über Störungen der Verarbeitung, Sicherheitsverletzungen oder -mängel Kenntnis erlangt, wird er den AG unverzüglich informieren.
  2. Für den Verlust von Daten, Programmen und deren Wiederherstellung haftet der AN ebenfalls nur in dem aus Absatz 7. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

§ 11  SCHLUSSBEDINGUNGEN, GERICHTSSTAND
  1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des AN. Der AN ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des AG Klage zu erheben.

 

ANTROK PIPING welding and plant engineering GmbH
Am Fieseler Werk 3+5
34253 Lohfelden / Germany
www.a-piping.com

Stand: 12.05.2022